Radfahren auf der Fahrbahn (Update)

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in einem Grundsatzurteil bestätigt, dass Radfahren auf der Fahrbahn der Regelfall sei und Radwege nur im Ausnahmefall als benutzungspflichtig gekennzeichnet sein dürfen.

Aufhebung der Benutzungspflicht
Aufhebung der Benutzungspflicht © Christoph Holzhaus

Update 21.7.2023:

In der Pressemitteilung des Landkreis Oberhavel heißt es:
Radfahrende, die zügig fahren und sich sicher fühlen, können auf der Straße im fließenden Verkehr mitfahren.

Die ADFC Ortsgruppe Birkenwerder möchte deutlich machen, dass jede/r Radfahrer*in im Sinne des 'Miteinander und der gegenseitigen Rücksichtnahme' auf den Straßen Birkenwerders und anderswo willkommen ist, ob schnell oder langsam, ob groß oder klein (bis 10 Jahren darf auf Gehwegen geradelt werden).

Denn wie heißt es eingangs in der Pressemitteilung:
Die Radwegbenutzungspflicht gehört in Oberhavel demnächst größtenteils der Vergangenheit an... Sie (Straßenverkehrsbehörde) hat damit ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) umgesetzt, nach dem Radfahrerinnen und Radfahrer gleichberechtigte Verkehrsteilnehmer sind, die grundsätzlich auf der Fahrbahn fahren dürfen beziehungsweise müssen.


Das Bundesverwaltungsgericht hat so die Rechte von Radfahrenden als gleichberechtigte Verkehrsteilnehmer gestärkt. Der Kläger, ein ADFC-Mitglied, setzte sich auch in der höchsten Instanz der Verwaltungsgerichte gegen die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht der Stadt Regensburg durch (Az.: BVerwG 3 C 42.09).

Dem ADFC, der diese Klage unterstützte, ging es um eine generelle Klärung der Frage, unter welchen Umständen eine Radwegbenutzungspflicht überhaupt zulässig sein kann. Im Regensburger Fall hatte die Stadtverwaltung einseitige gemeinsame Geh- und Radwege neben der Straße eingerichtet und durch blaue Schilder für beide Fahrtrichtungen eine Benutzungspflicht angeordnet. Das darin enthaltene Verbot für Radfahrer, auf der Fahrbahn zu fahren, begründete die Stadt mit allgemeinen Sicherheitserwägungen.

Eigenverantwortung stärken

Wie schon der Bayerische Verwaltungsgerichtshof folgte das Bundesverwaltungsgericht dieser Argumentation nicht. Es stellte klar, dass Radwege nur dann als benutzungspflichtig gekennzeichnet werden dürfen, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung bestehe (§ 45 Absatz 9 der Straßenverkehrsordnung - StVO).

In der mündlichen Verhandlung wurde betont, man müsse die Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmer stärken und dürfe Radfahrer nicht auf baulich unzureichende Radwege zwingen.

Bereits seit dem 1. September 1997 sieht die StVO das Radfahren auf der Fahrbahn als Regelfall vor und lässt es nur ausnahmsweise zu, Radwege mit dem blauen Radwegeschild als benutzungspflichtig zu kennzeichnen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich eingehend mit der Rechtslage auseinandergesetzt und hat die StVO korrekt und konsequent ausgelegt.

ADFC-Bundesvorsitzender Ulrich Syberg sagt: „Die meisten Städte und Gemeinden in Deutschland haben die Verordnung bis heute weitestgehend ignoriert und fast alle Radwege beschildert. Nach diesem Urteil sind nun alle Verwaltungen gefordert, sich an geltendes Recht zu halten.“

Text erstmals veröffentlicht:
https://www.adfc.de/artikel/radfahren-auf-der-fahrbahn

https://hohenneuendorf.adfc.de/artikel/radfahren-auf-der-fahrbahn-13

Häufige Fragen von Alltagsfahrer*innen

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  • Was muss ich beachten, um mein Fahrrad verkehrssicher zu machen?

    Wie ein Fahrrad verkehrstauglich auszustatten ist, legt die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) fest. Vorgesehen sind darin zwei voneinander unabhängige Bremsen, die einen sicheren Halt ermöglichen. Für Aufmerksamkeit sorgen Radler*innen mit einer helltönenden Klingel, während zwei rutschfeste und festverschraubte Pedale nicht nur für den richtigen Antrieb sorgen. Je zwei nach vorn und hinten wirkende, gelbe Rückstrahler an den Pedalen stellen nämlich darüber hinaus sicher, dass Sie auch bei eintretender Dämmerung gut gesehen werden können. Ein rotes Rücklicht erhöht zusätzlich die Sichtbarkeit nach hinten und ein weißer Frontscheinwerfer trägt dazu bei, dass Radfahrende die vor sich liegende Strecke gut erkennen. Reflektoren oder wahlweise Reflektorstreifen an den Speichen sind ebenfalls vorgeschrieben. Hinzu kommen ein weißer Reflektor vorne und ein roter Großrückstrahler hinten, die laut StVZO zwingend vorgeschrieben sind.

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  • Worauf sollte ich als Radfahrer achten?

    Menschen, die Rad fahren oder zu Fuß gehen, gehören zu den ungeschützten Verkehrsteilnehmern. Sie haben keine Knautschzone – deshalb ist es umso wichtiger, sich umsichtig im Straßenverkehr zu verhalten. Dazu gehört es, selbstbewusst als Radfahrender im Straßenverkehr aufzutreten, aber gleichzeitig defensiv zu agieren, stets vorausschauend zu fahren und mit Fehlern von anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen.Passen Sie Ihre Fahrweise der entsprechenden Situation an und verhalten Sie sich vorhersehbar, in dem Sie beispielsweise Ihr Abbiegen durch Handzeichen ankündigen. Halten Sie Abstand von Lkw, Lieferwagen und Kommunalfahrzeugen. Aus bestimmten Winkeln können Fahrer nicht erkennen, ob sich seitlich neben dem Lkw Radfahrende befinden. Das kann bei Abbiegemanövern zu schrecklichen Unfällen führen. Beachten Sie immer die für alle Verkehrsteilnehmer gültigen Regeln – und seien Sie nicht als Geisterfahrer auf Straßen und Radwegen unterwegs.

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  • Was ist der Unterschied zwischen Pedelecs und E-Bikes?

    Das Angebot an Elektrofahrrädern teilt sich in unterschiedliche Kategorien auf: Es gibt Pedelecs, schnelle Pedelecs und E-Bikes. Pedelecs sind Fahrräder, die durch einen Elektromotor bis 25 km/h unterstützt werden, wenn der Fahrer in die Pedale tritt. Bei Geschwindigkeiten über 25 km/h regelt der Motor runter. Das schnelle Pedelec unterstützt Fahrende beim Treten bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h. Damit gilt das S-Pedelec als Kleinkraftrad und für die Benutzung sind ein Versicherungskennzeichen, eine Betriebserlaubnis und eine Fahrerlaubnis der Klasse AM sowie das Tragen eines Helms vorgeschrieben. Ein E-Bike hingegen ist ein Elektro-Mofa, das Radfahrende bis 25 km/h unterstützt, auch wenn diese nicht in die Pedale treten. Für E-Bikes gibt es keine Helmpflicht, aber Versicherungskennzeichen, Betriebserlaubnis und mindestens ein Mofa-Führerschein sind notwendig. E-Bikes spielen am Markt keine große Rolle. Dennoch wird der Begriff E-Bike oft benutzt, obwohl eigentlich Pedelecs gemeint sind – rein rechtlich gibt es große Unterschiede zwischen Pedelecs und E-Bikes.

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  • Gibt es vom ADFC empfohlene Radtouren für meine Reiseplanung?

    Wir können die Frage eindeutig bejahen, wobei wir Ihnen die Auswahl dennoch nicht leicht machen: Der ADFC-Radurlaubsplaner „Deutschland per Rad entdecken“ stellt Ihnen mehr als 165 ausgewählte Radrouten in Deutschland vor. Zusätzlich vergibt der ADFC Sterne für Radrouten. Ähnlich wie bei Hotels sind bis zu fünf Sterne für eine ausgezeichnete Qualität möglich. Durch die Sterne erkennen Sie auf einen Blick mit welcher Güte Sie bei den ADFC-Qualitätsradrouten rechnen können.

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